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AVV-Archiv
Gemäß § 13 Abs. 6 unseres Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) gilt für jeden Auftrag diejenige Fassung des Vertrags und der zugehörigen AGB, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlicht war. Auf dieser Seite halten wir frühere Fassungen des AVV dauerhaft und unverändert abrufbar.
  • Version 2.7 — Stand: August 2026 — aktuell gültig seit 23.08.2026. Abrufbar unter www.kuendigungsbote.de/avv
  • Version 2.6 — Stand: August 2026 — gültig bis 23.08.2026, abgelöst durch Version 2.7. Vollständiger Wortlaut unten auf dieser Seite.
  • Frühere Fassungen stellen wir auf Anfrage jederzeit in Textform zur Verfügung: anfrage@kuendigungsbote.de
Hinweis: Die nachfolgend dokumentierte Fassung ist nicht mehr in Kraft und wird ausschließlich zu Dokumentations- und Nachweiszwecken bereitgestellt.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Kündigungsbote – Version 2.6 August 2026 (Archiv)
Archivierte Fassung — Version 2.6, Stand: August 2026 — gültig bis 23.08.2026. Diese Fassung ist nicht mehr in Kraft und wird hier unverändert zu Dokumentationszwecken bereitgestellt. Die aktuell gültige Fassung finden Sie unter www.kuendigungsbote.de/avv.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) Art. 28 DSGVO

Centro Car Kurier- & Transportgesellschaft mbH  ·  Marke: Kündigungsbote  ·  Version 2.6  ·  Stand: August 2026

Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter

Centro Car Kurier- & Transportgesellschaft mbH

Schmellerstraße 34

80337 München

vertreten durch: Wolfgang Wöhner (Geschäftsführer)

E-Mail: anfrage@kuendigungsbote.de

Web: www.kuendigungsbote.de

Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag gilt für alle Aufträge, die an die Centro Car Kurier- & Transportgesellschaft mbH, handelnd unter der Marke Kündigungsbote, erteilt werden — unabhängig davon, ob der Auftrag über www.kuendigungsbote.de, per E-Mail oder auf sonstigem Wege erteilt wird.

Der Vertrag wird dem Auftraggeber (Verantwortlichen) spätestens mit der Angebotsübersendung per E-Mail als Verweis oder Anhang zur Kenntnis gebracht. Mit Annahme des Angebots — durch ausdrückliche Bestätigung oder durch Erteilung des Auftrags — erkennt der Auftraggeber diesen Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO als verbindlich an, noch bevor eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet.

Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Die Angebotsannahme per E-Mail mit Verweis auf diesen Auftragsverarbeitungsvertrag stellt den dauerhaften, rechtswirksamen Nachweis des Vertragsschlusses gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO dar. Der Auftraggeber gilt in diesem Vertrag als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Maßgeblich ist stets die Fassung, die bei Auftragserteilung galt. Frühere Fassungen dieses Vertrags bleiben unter www.kuendigungsbote.de dauerhaft abrufbar und werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt.

§ 1 — Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen (Auftraggeber) und des Auftragsverarbeiters im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 DSGVO. Er ist integraler Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrags über die rechtssichere Botenzustellung von Dokumenten sowie der dazugehörigen AGB (Version 2.3, August 2026).

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Zustellprozesses und der Protokollerstellung ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Für die anschließende Archivierung des Zustellprotokolls zu eigenen Beweissicherungszwecken ist der Auftragsverarbeiter eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. § 3 Abs. 3 dieses Vertrags).


§ 2 — Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung

(1) Kategorien betroffener Personen

  • Arbeitnehmer, Vertragspartner oder sonstige Empfänger von Dokumenten des Verantwortlichen, an die ein arbeitsrechtliches oder vergleichbares Dokument zugestellt wird

(2) Kategorien personenbezogener Daten

  • Vollständige Anschrift des Empfängers (Zustelladresse)
  • Vollständige Anschrift des Absenders (Auftraggeber)
  • Kopfzeile des zuzustellenden Dokuments bis einschließlich der Betreffzeile, sofern der Verantwortliche diese optional vorab digital übermittelt (z. B. „Kündigung des Arbeitsverhältnisses", „Abmahnung", „Aufhebungsvertrag") — der vollständige Inhalt des Dokuments unterhalb der Betreffzeile wird zu keinem Zeitpunkt digital übermittelt, erfasst oder gespeichert
  • Zustellzeitpunkt (Datum, Uhrzeit) und Zustellort
  • Fotodokumentation des Zustellvorgangs: ausschließlich öffentlich zugängliche Bereiche (Briefkasten, Haustür, Klingelschild außen, Gebäude von außen, Umschlag mit Empfängeradresse, Zustellnachweis) — keine erkennbaren Personen, keine Wohnungsinnenbereiche
  • Name und Identifikationsdaten des/der eingesetzten Boten
  • Bestätigung des zustellenden Boten über die Augenscheinnahme des physischen Dokuments (Identitätsbestätigung des zugestellten Schriftstücks ohne Erfassung des vollständigen Inhalts)
  • Digitale Signatur des zustellenden Boten auf dem Zustellprotokoll
Klarstellung zum Prozessmodell — zwei Zustellvarianten Der Prozess gliedert sich grundsätzlich in zwei Schritte, die je nach eingesetztem Zustellmodell unterschiedlich ausgestaltet sein können:

Schritt 1 — Optionale digitale Vorabübermittlung durch den Verantwortlichen: Der Verantwortliche kann dem Auftragsverarbeiter vor der Zustellung ausschließlich die Kopfzeile des Dokuments bis einschließlich der Betreffzeile in digitaler Form übermitteln (z. B. per E-Mail). Diese Vorabübermittlung ist freiwillig und dient allein der Vorbereitung des Zustellprotokolls. Unterbleibt sie, beruht das Zustellprotokoll ausschließlich auf der Augenscheinnahme gemäß Schritt 2. Der vollständige Dokumenteninhalt unterhalb der Betreffzeile wird in keinem Fall übermittelt und verbleibt ausschließlich beim Verantwortlichen. Dies gilt unabhängig vom eingesetzten Zustellmodell.

Schritt 2 — Physische Augenscheinnahme durch den Boten: Je nach Routenlage kommt eines der folgenden Modelle zur Anwendung:

Modell A — Direktfahrt (ein Bote): Ein einzelner Bote holt das Dokument beim Verantwortlichen ab, nimmt es bereits bei der Abholung in Augenschein und stellt es anschließend selbst persönlich zu — ohne Übergabe an Dritte. Der Bote bestätigt Augenscheinnahme und Zustellung gemeinsam im Zustellprotokoll nach erfolgter Auslieferung.

Modell B — Mehrboten-Modell (Routenoptimierung): Aus Gründen der Routenoptimierung kann der abholende Bote von dem zustellenden Boten abweichen. In diesem Fall transportiert der abholende Bote das Dokument ausschließlich in verschlossener Form, ohne es zu öffnen oder inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Die physische Augenscheinnahme erfolgt in diesem Modell ausschließlich durch den zustellenden Boten unmittelbar vor der Zustellung; dieser bestätigt Augenscheinnahme und Zustellung gemeinsam im Zustellprotokoll nach erfolgter Auslieferung.

In beiden Modellen liest der Bote, der die Augenscheinnahme durchführt, ausschließlich die Betreffzeile — nicht den weiteren Inhalt des Dokuments. Dies entspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

(3) Zweck der Verarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen

  • Vorbereitung und Durchführung der physischen Zustellung des Dokuments
  • Erstellung eines rechtssicheren Zustellprotokolls auf Basis der Bestätigung des zustellenden Boten über die Augenscheinnahme des physischen Dokuments sowie — sofern übermittelt — der vom Verantwortlichen vorab mitgeteilten Betreffzeile
  • Sicherung der Zeugenfähigkeit des zustellenden Boten für ein etwaiges gerichtliches oder behördliches Verfahren gemäß §§ 373 ff. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG
  • Übermittlung des signierten Zustellprotokolls an den Verantwortlichen per SSL-verschlüsselter E-Mail

§ 3 — Dauer, Aufbewahrungsfristen und Verantwortlichkeit

(1) Dauer der Auftragsverarbeitung

Die aktive Verarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen beginnt mit Auftragserteilung und endet mit der Übermittlung des signierten Zustellprotokolls an den Verantwortlichen.

(2) Archivierung und Aufbewahrungsfristen

Nach Übermittlung des Protokolls archiviert der Auftragsverarbeiter das Zustellprotokoll (einschließlich Fotodokumentation) ausschließlich zu eigenen Beweissicherungszwecken. Die Aufbewahrungsfristen betragen:

Fall Frist Rechtsgrundlage
Standardfall 3 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Zustellung §§ 195, 199 BGB
Steuerrechtliche Relevanz Bis zu 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Zustellung § 257 HGB; § 147 AO
Betreffzeile enthält Art. 9-Daten Maximal 3 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Zustellung Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO; Art. 9 DSGVO
Anhängiges oder konkret drohendes Verfahren Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO; §§ 373 ff. ZPO

Nach Ablauf der maßgeblichen Frist werden alle archivierten Protokolldaten datenschutzkonform und unwiederbringlich gelöscht. Der Verantwortliche kann eine vorzeitige Löschung schriftlich beantragen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anhängige Verfahren entgegenstehen.

(3) Eigenständige Verantwortlichkeit für die Archivierung

Für die Archivierung des Zustellprotokolls gemäß Abs. 2 ist der Auftragsverarbeiter eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse: Beweissicherung, Zeugenfähigkeit des Boten, Haftungsabsicherung). Die Informationspflicht gegenüber den betroffenen Empfängern nach Art. 14 DSGVO erfüllt der Auftragsverarbeiter durch die öffentlich zugängliche Datenschutzerklärung auf www.kuendigungsbote.de gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO. Ergänzend stellt der Verantwortliche die Information der Empfänger im Rahmen seiner eigenen Informationspflichten sicher (vgl. § 7).


§ 4 — Besondere Regelung: Art. 9 DSGVO — Sensible Betreffzeilen

Enthält die Betreffzeile des zuzustellenden Dokuments besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (z. B. Hinweise auf Gesundheitszustand, Behinderung, Religion, Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder vergleichbare sensible Informationen), gelten folgende ergänzende Regelungen:

(1) Informationspflicht des Verantwortlichen

Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Auftragsverarbeiter vor Auftragserteilung schriftlich (E-Mail genügt) darauf hinzuweisen, dass die Betreffzeile Art. 9-Daten enthält. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Verantwortliche von der optionalen Vorabübermittlung nach § 2 Gebrauch macht, da der Bote die Betreffzeile bei der Augenscheinnahme in jedem Fall zur Kenntnis nimmt. Kommt der Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach und entstehen dadurch Schäden oder Bußgelder, haftet der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter gegenüber für alle daraus resultierenden Nachteile.

(2) Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen

  • Zugriff auf das Protokoll ausschließlich durch den Geschäftsführer des Auftragsverarbeiters — keine Delegation an weitere Mitarbeiter
  • Keine Erwähnung der Art. 9-Kategorie in interner Kommunikation (E-Mail, Chat) außerhalb des gesicherten Protokollsystems
  • Löschfrist: maximal 3 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Zustellung, unabhängig von steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen

(3) Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung von Art. 9-Daten in der Betreffzeile erfolgt auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO (Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen). Eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten findet nicht statt.


§ 5 — Weisungsrecht des Verantwortlichen

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der aktiven Auftragsverarbeitung (§ 3 Abs. 1) ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — es sei denn, er ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet. In diesem Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO).

Weisungen des Verantwortlichen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für rechtswidrig, teilt er dies dem Verantwortlichen unverzüglich mit. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Ausführung einer nach seiner begründeten Einschätzung rechtswidrigen Weisung bis zur Klärung auszusetzen.

Für die eigenständige Archivierung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 besteht kein Weisungsrecht des Verantwortlichen, da der Auftragsverarbeiter insoweit eigenständig Verantwortlicher ist.


§ 6 — Pflichten des Auftragsverarbeiters

(1) Vertraulichkeit

Alle mit der Verarbeitung befassten Personen (Mitarbeiter, Boten, Subunternehmer) werden auf Vertraulichkeit verpflichtet und über die datenschutzrechtlichen Anforderungen belehrt. Die Verpflichtung besteht über das Ende des Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses hinaus.

(2) Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Der Auftragsverarbeiter trifft die in § 10 dieses Vertrags beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO und hält diese aufrecht. Änderungen, die das Schutzniveau der Daten des Verantwortlichen berühren, werden dem Verantwortlichen unverzüglich mitgeteilt.

(3) Unterstützung bei Betroffenenrechten

Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit bei der Erfüllung von Anfragen betroffener Personen (Art. 15–22 DSGVO), soweit diese die im Auftrag verarbeiteten Daten betreffen. Anfragen betroffener Personen, die direkt beim Auftragsverarbeiter eingehen, werden unverzüglich an den Verantwortlichen weitergeleitet.

(4) Unterstützung bei Datenschutz-Folgenabschätzung

Soweit erforderlich, unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO.

(5) Meldung von Datenschutzverletzungen

Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die die im Auftrag verarbeiteten Daten betreffen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden. Die Meldung enthält mindestens:

  • Art der Verletzung (soweit möglich)
  • Kategorien und ungefähre Anzahl betroffener Personen
  • Kategorien und ungefähre Anzahl betroffener Datensätze
  • Wahrscheinliche Folgen der Verletzung
  • Ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen

(6) Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO.


§ 7 — Pflichten des Verantwortlichen

  • Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherzustellen — insbesondere die Rechtsgrundlage für die Zustellung sowie, sofern er von der optionalen Vorabübermittlung Gebrauch macht, für die digitale Übermittlung der Betreffzeile an den Auftragsverarbeiter
  • Die betroffenen Empfänger im Rahmen seiner eigenen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO — insbesondere in seinen Datenschutzhinweisen für Beschäftigte bzw. Vertragspartner — darüber zu informieren, dass rechtserhebliche Schriftstücke über einen Botendienst zugestellt werden können und der Zustellvorgang dokumentiert wird
  • Sofern eine Vorabübermittlung erfolgt: ausschließlich die Kopfzeile des Dokuments bis einschließlich der Betreffzeile digital zu übermitteln — der vollständige Dokumenteninhalt unterhalb der Betreffzeile darf nicht übermittelt werden
  • Den Auftragsverarbeiter vor Auftragserteilung schriftlich zu informieren, wenn die Betreffzeile des Dokuments Art. 9-Daten enthält (vgl. § 4 Abs. 1)
  • Korrekte und vollständige Empfängerdaten zu übermitteln; für Schäden durch fehlerhafte Angaben haftet ausschließlich der Verantwortliche
  • Den Auftragsverarbeiter unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen einer eigenen Prüfung Fehler oder Beanstandungen datenschutzrechtlicher Art festgestellt werden

§ 8 — Einsatz von Subunternehmern (Unterauftragsverarbeiter)

(1) Genehmigte Subunternehmer

Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter mit Annahme dieses Vertrags die allgemeine Genehmigung zum Einsatz der nachfolgend aufgeführten Subunternehmer gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO:

Subunternehmer Anschrift Zweck Serverstandort
inSign GmbH Am Bäckeranger 2, 85417 Marzling Digitale Protokollsignatur, Protokollspeicherung, Speicherung der Fotodokumentation Deutschland
Strato GmbH Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin Webhosting www.kuendigungsbote.de Deutschland
Partnerunternehmen des Botennetzwerks sowie die von ihnen eingesetzten Boten Wechselnd, jeweils in Deutschland ansässig Je nach Zustellmodell (§ 2 Abs. 2): Abholung und/oder Zustellung des Dokuments; physische Augenscheinnahme zur Identitätsbestätigung des Schriftstücks (ausschließlich Betreffzeile) durch den jeweils zustellenden Boten; Fotodokumentation vor Ort; Protokollunterschrift. Die Beauftragung erfolgt teilweise über regionale Partnerunternehmen, die hierfür eigene angestellte oder selbständige Boten einsetzen (zweistufige Kette, vgl. Abs. 2). Verarbeitung ausschließlich in Deutschland

(2) Verpflichtung der Subunternehmer und Weiterverpflichtung

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet alle eingesetzten Subunternehmer vertraglich auf dieselben Datenschutzpflichten, die ihm gegenüber dem Verantwortlichen obliegen. Die eingesetzten Boten werden in Textform darauf verpflichtet, bei der Augenscheinnahme ausschließlich die Betreffzeile zur Kenntnis zu nehmen und den weiteren Dokumenteninhalt weder zu lesen noch in irgendeiner Form zu erfassen oder weiterzugeben. Werden Abholung und Zustellung im Einzelfall von unterschiedlichen Boten durchgeführt (Modell B gemäß § 2 Abs. 2), ist der abholende Bote zusätzlich in Textform darauf verpflichtet, das Dokument ausschließlich in verschlossener Form zu transportieren und keinerlei Einblick in dessen Inhalt zu nehmen.

Setzt ein Partnerunternehmen zur Ausführung seinerseits eigene Beschäftigte oder selbständige Boten ein, ist es vertraglich verpflichtet, diese auf dieselben Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten zu verpflichten (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Die Person, die die Zustellung tatsächlich ausgeführt hat, wird im Zustellprotokoll namentlich ausgewiesen und bestätigt dieses durch ihre Signatur; die eingesetzten Personen sind dem Auftragsverarbeiter dadurch je Zustellung bekannt. Der Auftragsverarbeiter haftet dem Verantwortlichen gegenüber für die Einhaltung der Datenschutzpflichten auf allen Stufen der Kette.

(3) Änderungen im Subunternehmernetzwerk

Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen hinsichtlich der festen Subunternehmer (inSign GmbH, Strato GmbH) rechtzeitig im Voraus. Der Verantwortliche kann gegen einen neuen festen Subunternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung aus sachlichem Grund Widerspruch einlegen. Beim wechselnden Botennetzwerk ist eine Einzelbenachrichtigung nicht erforderlich; die Partnerunternehmen und Boten werden einheitlich und vertraglich auf die Datenschutzanforderungen dieses Vertrags verpflichtet. Der Verantwortliche kann jederzeit eine Aufstellung der in seinem Auftrag eingesetzten Partnerunternehmen und Boten anfordern; diese ergibt sich aus den zu seinen Aufträgen erstellten Zustellprotokollen.

(4) Haftung für Subunternehmer

Der Auftragsverarbeiter haftet für das Verschulden eingesetzter Subunternehmer im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie für eigenes Verschulden. Dies gilt auch für Personen, die von einem Partnerunternehmen auf zweiter Stufe eingesetzt werden. Im Übrigen gelten § 9 und § 11 der AGB (Version 2.3, August 2026).


§ 9 — Kontrollrechte des Verantwortlichen

Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Regelungen dieses Vertrags beim Auftragsverarbeiter zu kontrollieren durch:

  • Einholung von Auskünften beim Auftragsverarbeiter (schriftlich, E-Mail genügt)
  • Anforderung von Nachweisen über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM-Dokumentation)
  • Vor-Ort-Kontrollen nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen, während der Kernbürozeiten (Mo–Do 08:00–16:30 Uhr, Fr 08:00–15:30 Uhr) und auf eigene Kosten
  • Beauftragung eines geeigneten Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer, Datenschutzauditor) mit der Durchführung der Kontrolle, sofern dieser zur Vertraulichkeit verpflichtet ist

Kontrollen dürfen den laufenden Geschäftsbetrieb des Auftragsverarbeiters nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Kosten für Vor-Ort-Kontrollen trägt der Verantwortliche.


§ 10 — Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOM)

Der Auftragsverarbeiter trifft gemäß Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten:

Schutzziel Maßnahme
Zutrittskontrolle Büroräume sind durch Schloss und Schlüssel gesichert. Unbefugte Dritte haben keinen Zutritt zu Räumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Zugangskontrolle Zugang zu IT-Systemen ausschließlich mit Passwort (mind. 12 Zeichen, Groß-/Kleinbuchstaben, Zahlen, Sonderzeichen). Automatische Bildschirmsperre nach Inaktivität.
Zugriffskontrolle Zugriff auf Protokolldaten auf maximal 2 autorisierte Personen beschränkt. Bei Art. 9-Betreffzeilen: ausschließlich Geschäftsführer. Keine Weitergabe von Zugangsdaten.
Weitergabekontrolle Eine etwaige digitale Vorabübermittlung der Betreffzeile durch den Verantwortlichen sowie die Übermittlung des fertigen Zustellprotokolls an den Verantwortlichen erfolgen ausschließlich per SSL/TLS-verschlüsselter E-Mail (mind. TLS 1.2). Keine Übermittlung vollständiger Dokumenteninhalte. Weitergabe an Dritte nur auf gesetzliche Anforderung oder schriftliche Weisung des Verantwortlichen. Erfolgt die Übergabe des Dokuments zwischen abholendem und zustellendem Boten im Rahmen der Routenoptimierung (Modell B gemäß § 2 Abs. 2), geschieht dies ausschließlich in verschlossener Form ohne Zwischenöffnung.
Eingabekontrolle Protokollerstellung ausschließlich durch den autorisierten, zustellenden Boten über das inSign-System. Jede Protokollerstellung ist durch digitale Signatur dem jeweiligen Boten zuordenbar; im Protokoll wird die zustellende Person namentlich ausgewiesen, nicht das Partnerunternehmen.
Auftragskontrolle Alle eingesetzten Boten werden in Textform verpflichtet, bei einer durchgeführten Augenscheinnahme ausschließlich die Betreffzeile zur Kenntnis zu nehmen. Partnerunternehmen sind verpflichtet, diese Verpflichtung an die von ihnen eingesetzten Personen weiterzugeben. Im Mehrboten-Modell (Modell B) ist zusätzlich sichergestellt, dass ausschließlich der zustellende Bote eine solche Augenscheinnahme vornimmt und der abholende Bote das Dokument ausschließlich verschlossen transportiert. Einhaltung wird stichprobenartig kontrolliert. Verstöße führen zur sofortigen Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Verfügbarkeitskontrolle Protokolldaten werden bei inSign (Deutschland) gespeichert. inSign betreibt redundante Serverinfrastruktur mit regelmäßigen Backups. Serverstandort ausschließlich in Deutschland.
Trennungsgebot Protokolldaten verschiedener Auftraggeber werden im inSign-System getrennt gespeichert und sind nicht gegenseitig einsehbar. Keine Zusammenführung von Datensätzen verschiedener Auftraggeber.
Transportverschlüsselung Alle Datenübertragungen (Fotos vom Botengerät, Protokollübermittlung an Auftraggeber, etwaige Vorabübermittlung der Betreffzeile) erfolgen ausschließlich über SSL/TLS-verschlüsselte Verbindungen (mind. TLS 1.2).
Datensparsamkeit Eine Vorabübermittlung ist optional und beschränkt sich auf die Betreffzeile — kein weiterer Dokumenteninhalt wird digital erfasst oder übermittelt. Der zustellende Bote nimmt physisch ausschließlich die Betreffzeile zur Kenntnis. Im Mehrboten-Modell erhält der abholende Bote keinen inhaltlichen Einblick. Fotos zeigen ausschließlich öffentlich zugängliche Bereiche.

§ 11 — Löschung und Rückgabe nach Vertragsende

  • Alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nach Wahl des Verantwortlichen entweder zurückgegeben oder datenschutzkonform gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).
  • Die eigenständig archivierten Protokolldaten (§ 3 Abs. 2 und 3) verbleiben beim Auftragsverarbeiter bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist, da der Auftragsverarbeiter insoweit eigenständig Verantwortlicher ist und die Archivierung auf eigenem berechtigten Interesse beruht. Dies gilt auch gegenüber abweichenden Regelungen in Geheimhaltungs- oder Rahmenvereinbarungen, sofern dort nichts ausdrücklich anderes vereinbart ist.
  • Der Auftragsverarbeiter bestätigt die erfolgte Löschung oder Rückgabe auf Anfrage schriftlich.

§ 12 — Haftung und Schadensersatz

Für die Haftung der Parteien gelten die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 82 DSGVO, sowie ergänzend die Haftungsregelungen in den AGB (Version 2.3, August 2026), insbesondere § 9 und § 11 der AGB.

Jede Partei haftet gegenüber der anderen für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag entstehen. Die Haftungsbeschränkungen der AGB gelten entsprechend, soweit sie mit den zwingenden Regelungen der DSGVO vereinbar sind.

Zahlt eine Partei Schadensersatz an eine betroffene Person, ist sie berechtigt, von der anderen Partei den Anteil zurückzufordern, der dem Verantwortungsanteil der anderen Partei an dem entstandenen Schaden entspricht (Art. 82 Abs. 5 DSGVO).


§ 13 — Schlussbestimmungen

(1) Vorrang dieses Vertrags

Bei Widersprüchen zwischen diesem Auftragsverarbeitungsvertrag und den AGB hat dieser Vertrag in datenschutzrechtlichen Fragen Vorrang.

(2) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(4) Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Die Textform ist auch durch E-Mail gewahrt.

(5) Vertragsschluss ohne gesonderte Unterzeichnung

Dieser Vertrag wird gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO in elektronischer Form geschlossen. Die Annahme des Angebots des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen per E-Mail — wobei das Angebot einen ausdrücklichen Verweis auf diesen Auftragsverarbeitungsvertrag enthält — stellt den rechtswirksamen und dauerhaft nachweisbaren Abschluss dieses Vertrags dar. Eine gesonderte handschriftliche oder elektronische Unterzeichnung ist nicht erforderlich.

(6) Versionierung und Nachvollziehbarkeit

Für jeden Auftrag gilt diejenige Fassung dieses Vertrags, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlicht war; spätere Änderungen wirken nicht auf bereits geschlossene Verträge zurück. Der Auftragsverarbeiter hält alle früheren Fassungen einschließlich Versionsnummer und Geltungszeitraum dauerhaft unter www.kuendigungsbote.de abrufbar und stellt sie dem Verantwortlichen auf Anfrage in Textform zur Verfügung.