Kündigung per Einschreiben verschickt – und der Mitarbeiter bestreitet den Erhalt
Kurz gesagt: Ihre Lage ist unangenehm, aber selten aussichtslos. Sichern Sie zuerst alle Belege. Prüfen Sie dann, ob die Frist noch läuft – wenn ja, stellen Sie erneut zu, diesmal beweisbar durch einen Boten. Ist die Frist bereits abgelaufen, gehört der Fall sofort zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
Warum das Einschreiben hier nicht trägt
Beim Zugang der Kündigung trägt der Arbeitgeber die Beweislast – und zwar in vollem Umfang. Ein Einwurf-Einschreiben liefert zwei Dinge: den Nachweis, dass Sie etwas eingeliefert haben, und den Nachweis, dass etwas eingeworfen wurde. Was in dem Umschlag lag, sagt keiner der beiden Belege. Genau dort setzt der Arbeitnehmer an, wenn er sagt: „Da war ein leeres Blatt drin“ oder „Ich habe nie etwas bekommen“.
Was Sie jetzt tun sollten
- 1Alles sichern, was Sie haben
Einlieferungsbeleg, Sendungsnummer, Sendungsstatus als Ausdruck oder Screenshot, dazu eine Notiz, wer das Schreiben wann kuvertiert und eingeliefert hat. Diese Angaben verlieren mit der Zeit an Schärfe – halten Sie sie fest, solange die Erinnerung frisch ist.
- 2Klären, ob die Frist noch läuft
Ist die Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist noch offen, können Sie schlicht erneut zustellen – diesmal beweisbar. Das ist fast immer der schnellste und günstigste Weg aus dem Problem.
- 3Erneut zustellen – durch einen Boten
Der Bote sichtet den Inhalt, stellt persönlich zu oder wirft ein und protokolliert den Vorgang. Damit haben Sie für die zweite Zustellung genau das, was der ersten fehlte: einen Zeugen, der Inhalt und Zeitpunkt bekunden kann.
- 4Arbeitsrechtlich prüfen lassen
Ob die ursprüngliche Kündigung noch gerettet werden kann oder besser vorsorglich neu ausgesprochen wird, ist eine juristische Frage. Diese Weichenstellung gehört in die Hände Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts – wir liefern die Zustellung, nicht die Bewertung.
Zugang unter Abwesenden: § 130 BGB. Beweismaß im Zivilprozess: § 286 ZPO (Vollbeweis). Schriftform: § 623 BGB. Zur Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens: BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24; bestätigt durch BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25.
Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Praxis wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade im Streitfall gehört die Bewertung Ihres Einzelfalls in anwaltliche Hände.
Häufige Fragen
Reicht der Einlieferungsbeleg der Post als Nachweis?
Nein. Der Einlieferungsbeleg belegt nur, dass Sie eine Sendung aufgegeben haben – nicht, dass sie ankam und schon gar nicht, was darin war. Auch der Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens dokumentiert allein den Einwurf eines Umschlags.
Was hat das Bundesarbeitsgericht dazu entschieden?
Mit Urteil vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) hat das BAG klargestellt, dass der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens für den Vollbeweis des Zugangs nach § 286 ZPO allein nicht genügt. Diese strenge Linie wurde mit Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) bestätigt.
Kann ich den Postboten als Zeugen benennen?
Theoretisch ja, praktisch selten hilfreich. Zustellkräfte wechseln, erinnern sich nach Monaten nicht an eine einzelne Sendung und wissen ohnehin nichts über den Inhalt des Umschlags. Genau hier liegt der Unterschied zum Boten, der das Schreiben vorher gesehen hat.
Sollte ich die Kündigung einfach noch einmal schicken?
Eine erneute, beweisbare Zustellung ist meist sinnvoll – aber ob als Wiederholung oder als vorsorgliche neue Kündigung, entscheidet der arbeitsrechtliche Zusammenhang. Sprechen Sie das vorher mit Ihrem Anwalt ab, damit die zweite Zustellung nicht neue Fragen aufwirft.
Wie schnell kann eine erneute Zustellung erfolgen?
In der Regel noch am selben Tag. Eine feste Annahmeschluss-Uhrzeit gibt es bei uns nicht – auch späte Anfragen prüfen wir und versuchen, sie möglich zu machen. Bei laufender Frist ist der Anruf der schnellste Weg.
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