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Kündigung per Einschreiben

Der Beleg zeigt den Einwurf.
Nicht den Inhalt.

Ein Einschreiben beweist, dass ein Zusteller etwas in den Briefkasten geworfen oder jemandem übergeben hat. Was in dem Umschlag lag, sagt kein Beleg der Post. Und genau das wird bestritten, wenn es vor dem Arbeitsgericht ernst wird.

  • § 130 Abs. 1 BGBDie Kündigung wirkt erst, wenn sie zugeht.
  • § 286 ZPODen Zugang muss beweisen, wer sich darauf beruft.
  • § 623 BGBSchriftform ist Pflicht. Der Versandweg ist frei.
Vier Wege, vier Lücken

„Einschreiben“ ist kein Produkt, sondern drei

Jede Variante hat eine andere Schwachstelle – und keine beweist, was im Umschlag war. Dazu der gewöhnliche Brief, der in Kündigungsschutzverfahren immer noch am häufigsten vorkommt.

Einwurf-Einschreiben

Was der Beleg zeigt

Der Zusteller wirft ein und quittiert das auf einem Auslieferungsbeleg: Datum, Uhrzeit, ein Kürzel.

Was offen bleibt

Der Beleg sagt nichts darüber, was eingeworfen wurde. Nach der neueren Rechtsprechung genügt er für den Vollbeweis des Zugangs nicht.

Übergabe-Einschreiben

Was der Beleg zeigt

Wird der Empfänger angetroffen, ist die Übergabe dokumentiert.

Was offen bleibt

Wird er nicht angetroffen, liegt nur eine Benachrichtigung im Kasten. Holt er die Sendung nicht ab, ist sie in der Regel nicht zugegangen – und Sie erfahren es erst, wenn der Umschlag zurückkommt.

Einschreiben mit Rückschein

Was der Beleg zeigt

Der Rückschein beweist eine Übergabe und wer unterschrieben hat.

Was offen bleibt

Über den Inhalt sagt auch er nichts. Und er teilt die Schwäche des Übergabe-Einschreibens: Wer nicht öffnet, bekommt nichts übergeben.

Der gewöhnliche Brief

Was der Beleg zeigt

Nichts. Keine Quittung, kein Zeitpunkt, kein Zeuge.

Was offen bleibt

Bestreitet der Empfänger den Erhalt, steht Aussage gegen nichts. Diese Variante kommt in Kündigungsschutzverfahren regelmäßig vor – und geht regelmäßig schief.

Was die Gerichte dazu sagen

Nach der neueren Rechtsprechung genügt der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens für den Vollbeweis des Zugangs nicht. Wer den Zugang beweisen muss, braucht mehr als eine Sendungsnummer.

BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24·BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25

Der Hintergrund ist § 130 Abs. 1 BGB: Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie zugeht. Und wer sich auf den Zugang beruft – bei der Kündigung also der Arbeitgeber – muss ihn nach § 286 ZPO voll beweisen. Ein Beleg, der nur zeigt, dass irgendetwas eingeworfen wurde, trägt diese Überzeugung nicht.

Das heißt nicht, dass ein Einschreiben wertlos ist. Für die meisten Schreiben reicht es völlig. Es heißt, dass bei Kündigungen und anderen fristgebundenen Erklärungen der Nachweis von vornherein so aufgebaut sein sollte, dass er im Prozess trägt – weil eine gescheiterte Kündigung das Arbeitsverhältnis weiterlaufen lässt.

Diese Seite gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Falls sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei.

Der Fall, an dem es am häufigsten scheitert

Das Einschreiben wird nicht abgeholt

  1. Tag 1

    Der Zusteller trifft niemanden an und hinterlässt eine Benachrichtigung. In Ihrer Sendungsverfolgung steht: zugestellt versucht.

  2. Tag 2 bis 7

    Der Empfänger findet den Zettel, ahnt, worum es geht – und lässt die Sendung in der Filiale liegen. Sie hören nichts.

  3. Tag 8

    Der Umschlag kommt zurück. Die Kündigung ist in der Regel nicht zugegangen, die Frist ist verstrichen, und Sie haben eine Woche verloren, ohne es zu merken.

Ob das Verhalten des Empfängers ausnahmsweise als Zugangsvereitelung zu werten ist, entscheidet im Streitfall das Gericht. Darauf sollte eine Personalabteilung ihre Fristenplanung nicht aufbauen.

Beim Einwurf durch einen Boten gibt es diesen Fall nicht

Eingeworfen ist eingeworfen – mit Zeitpunkt, Ort, Foto vom Briefkasten mit Namensschild und einem Menschen, der es bezeugen kann. Wird niemand angetroffen, ist das kein Abbruch, sondern ein protokollierter Fehlversuch, und der Bote wirft trotzdem ein.

Angebot für die Zustellung anfordern Unverbindlich. Oder rufen Sie an: +49 (89) 77 00 77
Nebeneinander gelegt

Einwurf-Einschreiben und Zustellung durch einen Boten

Zeitpunkt des Einwurfs
Einwurf-Einschreibenauf dem Auslieferungsbeleg
Zustellung durch unseren Botenim Protokoll, mit Ortsangabe
Was im Umschlag lag
Einwurf-Einschreibennicht belegt
Zustellung durch unseren Botenin Augenschein genommen, im Protokoll vermerkt
Foto vom Briefkasten
Einwurf-Einschreibennein
Zustellung durch unseren Botenja, mit Namensschild
Zeuge vor Gericht
Einwurf-Einschreibender Zusteller, wenn er sich erinnert
Zustellung durch unseren Botender Bote, der das Schreiben gesehen hat
Wenn niemand angetroffen wird
Einwurf-EinschreibenRücklauf nach einer Woche
Zustellung durch unseren BotenEinwurf zählt trotzdem, Fehlversuch wird protokolliert
Zugang belegbar
Einwurf-Einschreibeneingeschränkt
Zustellung durch unseren Botenmit Protokoll, Fotos und Zeugen

Unser Bote ist Bote im Rechtssinne nach § 130 BGB. Er sieht die Kopfzeile bis einschließlich der Betreffzeile, bevor der Umschlag verschlossen wird – den Text darunter nicht.

Häufige Fragen

Fragen zum Einschreiben

Nein. Die Form der Übermittlung macht die Kündigung nicht unwirksam – sie muss nur schriftlich sein (§ 623 BGB). Die Frage ist eine andere: ob Sie den Zugang im Streitfall beweisen können. Genau daran scheitert es, nicht an der Wirksamkeit des Schreibens.

Sie haben die Kündigung. Wir haben den Nachweis. Schildern Sie uns den Fall in zwei, drei Sätzen – was zugestellt werden soll, wohin, und bis wann es dort sein muss.
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