Beweislast beim Zugang der Kündigung – wer muss was beweisen?
Beim Zugang der Kündigung trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast. Ein Einlieferungs- oder Auslieferungsbeleg allein belegt den Zugang nicht – gefordert ist der Vollbeweis nach § 286 ZPO. Wir liefern die Beweiskette, die Gerichte verlangen.
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