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⚠️ Was die Gerichte sagen

Das Bundesarbeitsgericht hat in den letzten Jahren eine klare Linie gezogen:
BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 Das Einwurf-Einschreiben ist als Zustellnachweis gescheitert. Die Deutsche Post dokumentiert Adresse und Uhrzeit auf dem Auslieferungsbeleg nicht mehr vollständig — damit entfällt der Anscheinsbeweis. Der Arbeitgeber blieb beweisfällig. Die Kündigung scheiterte. BAG, 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 Einlieferungsbeleg und elektronischer Sendungsstatus reichen nicht aus. Ohne dokumentierten Einwurfvorgang bleibt die Zustellung anfechtbar. LAG Baden-Württemberg, 12.12.2023 – 15 Sa 20/23 Halbe Beweisketten sind keine. Wer nur den Einlieferungsbeleg vorlegen kann, verliert. 👉 Die vollständigen Urteile mit Sachverhalt und Quellenangaben finden Sie hier: Alle Urteile im Detail
🛡️ Unser Prozess: Lückenlose Beweiskette von Anfang an
Der Kündigungsbote ist seit 1978 die spezialisierte Antwort auf genau dieses Problem. Unser Prozess ist so aufgebaut, dass jede Schwachstelle, die Gerichte bemängeln, systematisch ausgeschlossen wird.
1. Sichtprüfung vor Kuvertierung Unser Bote prüft das Originaldokument bei Ihnen vor Ort — bevor es in den Umschlag kommt. Er ist neutraler, externer Zeuge des Inhalts. Kein Interessenkonflikt, keine Befangenheit. 2. Direktfahrt ohne Schnittstellen Ein Bote, ein Weg. Keine Übergabe an Dritte, kein Overnight-Netzwerk, keine Lücken in der Zeugenschaft. 3. Gerichtsverwertbare Dokumentation Digitales Botenprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Adresse Fotodokumentation: Klingelschild, Briefkasten, Einwurfmoment Eidesstattliche Versicherung
4. Rückmeldung Sie erhalten das Protokoll r nach der Zustellung
📋 Rechtsgrundlagen — kompakt erklärt
Für alle, die es genau wissen wollen: - Zugang im Machtbereich: Einwurf in den Briefkasten führt regelmäßig mit der nächsten üblichen Leerung zum Zugang — vorausgesetzt, der Einwurf ist beweisbar dokumentiert. - Persönliche Übergabe: Zugang im Zeitpunkt der Annahme. Bei Verweigerung: dokumentierte Annahmeverweigerung als gleichwertiger Nachweis. - Beweislast: Der Kündigende trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Zugang — gefestigte höchstrichterliche Linie seit BAG 2 AZR 68/24. Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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