Kündigung mit Vollbeweis zustellen – maximale Rechtssicherheit für Arbeitgeber
Das BAG hat mit Urteil vom 07.05.2026 seine strenge Linie zum Einwurf-Einschreiben bestätigt: Ein einfacher Zustellnachweis reicht nicht mehr aus. Bereits das BAG-Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) hatte das für den Zugang von Kündigungsschreiben klargestellt. § 286 ZPO verlangt den Vollbeweis – wir liefern ihn: ein Bote, der den Inhalt kennt, bezeugt und gerichtsfest protokolliert.