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Zustellung einer Kündigung im Arbeits‒, Zivil‒ und Mietrecht In allen drei Rechtsgebieten – Zivilrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht – gilt die Kündigung als eine empfangsbedürftige Willens-erklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Trifft eine Partei die Entscheidung, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die andere Partei anwesend ist – etwa durch ein schriftliches Kündigungsschreiben an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, an Vertragspartner, Mieter oder Vermieter –, kommt es rechtlich maßgeblich darauf an, wann diese Erklärung dem Empfänger zugeht. Der Zugang beim Adressaten ist somit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Wirksamkeit der Kündigung. Rechtssichere Zustellung einer Kündigung: Wirksamkeit erst mit Zugang Eine Kündigung wird rechtlich erst wirksam, wenn sie zugegangen ist – die Einhaltung der Kündigungsfrist hängt unmittelbar vom Zeitpunkt des Zugangs ab. Entscheidend ist also nicht das Absendedatum, sondern wann die Kündigungserklärung den Empfänger erreicht. Wer die Kündigungsfrist wahren und die Wirksamkeit der Kündigung sicherstellen will, muss den Zugang der Kündigung rechtssicher nachweisen können.
  • Was bedeutet „Zugang der Kündigung“? Zugang liegt vor, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, also z. B. in dessen Hausbriefkasten, Wohnung oder Geschäftsräume. Zusätzlich muss unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden. Praxisrelevant: Wird das Schreiben abends in den Briefkasten eingeworfen, gilt der Zugang regelmäßig erst am nächsten Werktag morgens als erfolgt.
  • Typische Fallstricke bei der Zustellung Reiner Einwurf reicht als Beweis nicht aus: Ein Einwurf-Einschreiben dokumentiert zwar den Einwurf, aber nicht den konkreten Inhalt des Briefes. Für eine rechtssichere Zustellung und den belastbaren Nachweis des Kündigungszugangs genügt das in der Regel nicht. Normale Postsendung oder Einschreiben/Rückschein sind unsicher: Weder ist der Zusteller als Person identifizierbar, noch kann dieser den Inhalt bestätigen. Dadurch lässt sich der Zugang der Kündigung im Streitfall häufig nicht gerichtsfest beweisen.
  • Wie lässt sich der Zugang der Kündigung rechtssicher nachweisen? Um den Zugang einer Kündigungserklärung später zweifelsfrei belegen zu können, ist ein belastbarer Zustellungsnachweis nötig, der sowohl den Einwurf bzw. die Übergabe als auch den Inhalt des Schreibens abdeckt. In der Praxis kommt insbesondere folgende Option in Betracht: Zustellung durch Boten mit Protokoll Dokumentation: Exaktes Datum, Uhrzeit, Adresse, Briefkastenschild/Name, Fotos/Videos, kurze Inhaltszusammenfassung im Protokoll. Persönliche Übergabe durch Boten gegen schriftliche Empfangsbestätigung Vorteil: Unmittelbarer Nachweis von Zugang und Inhalt in einem Schritt.
  • Zeitpunkt des Zugangs und Fristenkontrolle Später Einwurf = späterer Zugang: Einwurf nach Geschäftsschluss oder am späten Abend führt regelmäßig zum Zugang am nächsten Werktag. Wer die Kündigungsfrist wahren will, sollte den Einwurf rechtzeitig am Tag sicherstellen. Wochenenden und Feiertage: Zugang in den Briefkasten am Samstagabend führt meist erst am nächsten Werktag zur Wirksamkeit der Zustellung. Tipp: Für die fristgerechte Kündigung stets einen zeitlichen Puffer einplanen.
  • Kündigung Zustellung durch Bote (Zustellung ZPO § 166) Die Zustellung einer Kündigung durch einen Boten darf keinesfalls durch den Absender selbst vorgenommen werden. Ebenso sind Organmitglieder der Geschäftsleitung – etwa Geschäftsführer oder Prokuristen – als Botenzusteller ungeeignet, da sie im Gerichtsverfahren in der Regel als Prozesspartei gelten und deshalb nicht als neutrale Zeugen in Betracht kommen. Die Botenzustellung der Kündigung ist die Methode der Wahl, wenn der Zugangsnachweis vollständig rechtssicher sein muss und zugleich ein flexibler Ablauf benötigt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der gesamte Zustellvorgang formal korrekt, transparent und lückenlos dokumentiert wird. Optimal ist eine unabhängige, neutrale Person als Zustellungsbote, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Absender steht. Zur weiteren Erhöhung der Rechtssicherheit kann zusätzlich ein weiterer unbeteiligter Zustellungszeuge den Vorgang beobachten. Bestreitet der Empfänger später den Zugang der Kündigung, können sowohl der Zustellungsbote als auch der Zustellungszeuge den Einwurf bzw. die Übergabe sowie den konkreten Inhalt als Zeugen vor Gericht bestätigen. Achtung: Bereits die Vorbereitung ist ein wesentlicher Teil des Zustellungsprozesses. Eine belastbare Beweiskette ist für die rechtssichere Kündigungszustellung unverzichtbar. Diese lückenlose Dokumentation prägt die spätere Beweiskraft der Aussagen von Zustellungsboten und -zeugen maßgeblich. Denn der Zustellungsablauf birgt zahlreiche kleine Fallstricke, die geeignet sind, die Wirksamkeit des Zugangs der Kündigung infrage zu stellen.
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